DGUV Betriebsgröße
Da der Umfang der Betreuung stark von der Größe des Unternehmens und der Zahl seiner Beschäftigten abhängt, stellt sich zunächst die Frage, was eigentlich genau als „Betrieb“ gilt. Laut Anhang der DGUV Vorschrift 2 versteht man darunter eine organisatorisch eigenständige Einheit, die eigenverantwortlich agiert und eigene Entscheidungen trifft.
Die Einordnung eines Unternehmens in eine bestimmte Betreuungsgruppe (siehe Anlage 2) richtet sich in erster Linie nach dem Zweck des Betriebs – nicht nach einzelnen Tätigkeiten. Außenstellen wie Filialen oder Verwaltungsbereiche zählen, sofern sie nicht eigenständig organisiert sind, ganz normal zum Gesamtbetrieb dazu. Nutzen Sie unseren kostenlosen Betriebsgrößenrechner um schnell und einfach Ihre Betriebsgröße zu ermitteln. Auf Wunsch können Sie im Anschluss eine unverbindliche Anfrage zur Betreuung stellen. Nutzen Sie einfach den entsprechenden Button.
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Wie wird die Anzahl der Beschäftigten berechnet?
Vollzeitkräfte sind leicht zu zählen. Doch auch Teilzeitbeschäftigte müssen bei der Bestimmung der Betriebsgröße nach DGUV Vorschrift 2 berücksichtigt werden:
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Wer regelmäßig maximal 20 Stunden pro Woche arbeitet, zählt mit dem Faktor 0,5.
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Wer bis zu 30 Stunden arbeitet, wird mit dem Faktor 0,75 berücksichtigt.
Auch Leiharbeitskräfte, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind, zählen zur Beschäftigtenzahl. Nicht mitgerechnet werden hingegen Heimarbeitskräfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG) sowie Personen, die über Werkverträge im Unternehmen tätig sind.
Wer ist für die Umsetzung verantwortlich?
Zuständig für die Umsetzung der Maßnahmen ist grundsätzlich der Unternehmer oder die Unternehmerin. Die Aufgaben müssen aber nicht persönlich übernommen werden – sie können auch an fachkundige und zuverlässige Personen delegiert werden. Trotzdem bleibt der Unternehmer in der Verantwortung und muss auf Nachfrage nachweisen können, wie er seinen Pflichten nachkommt.
Entscheidet sich der Unternehmer für das alternative Modell der bedarfsorientierten Betreuung, muss er alle relevanten Nachweise bereithalten. Dazu gehören zum Beispiel Unterlagen über besuchte Informationsveranstaltungen, Schulungen und durchgeführte Gefährdungsbeurteilungen.
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Berechnung DGUV Betriebsgröße
Betriebsgröße nach DGUV Vorschrift 2 – verlässlich ermittelt mit BM Richter in Zentral-NiedersachsenDie Ermittlung der Betriebsgröße nach DGUV Vorschrift 2 ist ein entscheidender Schritt für Unternehmen, die ihre Verantwortung im Arbeitsschutz ernst nehmen. In Zentral-Niedersachsen – von Nienburg über Wunstorf bis Minden und Stadthagen – unterstützt BM Richter – Betriebsmedizin & Arbeitssicherheit Betriebe bei der korrekten Berechnung und praktischen Umsetzung dieser gesetzlichen Anforderung.Dabei geht es nicht nur um eine bloße Mitarbeiterzahl: Die DGUV berücksichtigt sogenannte „Arbeitnehmergleichwerte“, um auch Teilzeitkräfte, Aushilfen oder Saisonpersonal angemessen einzubeziehen. Entscheidend ist der Jahresdurchschnitt der Beschäftigten, nicht ein einzelner Stichtag. Dieses Verfahren ist besonders relevant für dynamische Branchen wie das Handwerk, die Pflege, die Logistik oder die Landwirtschaft, die in Niedersachsen stark vertreten sind.
BM Richter verfügt über langjährige Erfahrung in der arbeitsmedizinischen Betreuung von Klein- und Mittelbetrieben sowie größeren Einrichtungen im Raum Zentral-Niedersachsen. Wir wissen, dass gerade regional tätige Unternehmen oft Fragen zur konkreten Anwendung der DGUV-Vorgaben haben – etwa wie viele Vorsorgetermine sinnvoll sind, welche Unterlagen vorliegen müssen oder wie die Dokumentationspflicht effizient erfüllt werden kann.
Dank der exakten Ermittlung der Betriebsgröße durch BM Richter können wir gemeinsam ein maßgeschneidertes Betreuungskonzept entwickeln – abgestimmt auf Betriebsart, Gefährdungspotenzial und personelle Struktur. Auch bei Gefährdungsbeurteilungen, arbeitsmedizinischer Vorsorge oder Schulungen zur psychischen Belastung am Arbeitsplatz stehen wir beratend zur Seite. Wenn Sie Ihre Gefährdungsklasse ermitteln möchten können Sie den folgenden Link verwenden: WZ-Codes DGUV.
Unser Standort in Nienburg/Weser ermöglicht kurze Wege und persönliche Betreuung – ob direkt vor Ort im Betrieb oder im Rahmen terminierter Sprechstunden in unserer Praxis. Die Kombination aus regionaler Nähe, praxisnahem Know-how und einer klar strukturierten Vorgehensweise macht BM Richter zu einem verlässlichen Partner für den Arbeitsschutz in Ihrer Region.
Fazit: Vertrauen Sie bei der Ermittlung Ihrer Betriebsgröße auf die Expertise von BM Richter – für eine rechtssichere, effiziente und menschlich betreute Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 in Zentral-Niedersachsen.
Betriebsmedizin Richter
Moderne Arbeitsmedizin und Gesundheitsprävention